Bremen: Mitführverbot von Waffen im Hauptbahnhof
Bremen (ots) – Die Bundespolizeidirektion Hannover erlässt für bestimmte Zeiträume eine Allgemeinverfügung für den Hauptbahnhof Bremen, einschließlich der Bahnsteige, jedoch ohne die Passage Bürgerweide. Der Geltungsbereich ist der beigefügten Skizze zu entnehmen.
Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen
Die Allgemeinverfügung umfasst ein Mitführverbot von:
- gefährlichen Werkzeugen
- Schusswaffen
- Schreckschusswaffen
- Hieb-, Stoß- und Stichwaffen
- Messern aller Art
- pyrotechnischen Gegenständen
Details zu Ausnahmen sind unter den Punkten 3.3 und 3.4 der Allgemeinverfügung zu finden. Die Einhaltung dieser Ordnungsverfügung wird durch Einsatzkräfte der Bundespolizei überwacht. Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote können einen Platzverweis, ein Bahnhofsverbot oder auch einen Beförderungsausschluss nach sich ziehen.
Geltungszeiträume
Der Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung umfasst:
- Montag, 25. November 2024 bis Mittwoch, 1. Januar 2025
- Montag bis Donnerstag, täglich von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr
- Freitag bis Montag, von 15:00 Uhr bis 02:00 Uhr
Hintergrund der Verfügung
Hintergrund dieser Allgemeinverfügung ist die Zunahme von Körperverletzungsdelikten mit Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen, insbesondere Messern. Dies führt zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit von Bahnreisenden sowie der Bevölkerung. Ein weiterer Grund sind die Veranstaltungen im oben genannten Zeitraum, darunter der Bremer Weihnachtsmarkt und der Schlachte-Zauber im Stadtgebiet.
Erfahrungen haben gezeigt, dass in dieser Zeit ein erhöhter Alkoholkonsum vorherrscht, was die Gefahr von Auseinandersetzungen erhöht. Auch die Aggressionsbereitschaft nimmt erfahrungsgemäß zu, was zu einem Anstieg von Gewaltstraftaten führen kann.
Weitere Hinweise
Die Bundespolizeidirektion Hannover informierte über die rechtlichen Bestimmungen zum Führen von Waffen in der Öffentlichkeit. Ein Schrillalarm wird als sinnvolle Alternative zu Waffen empfohlen, um im Notfall auf sich aufmerksam zu machen.
Ausführliche Bestimmungen sowie Ausnahmen vom Verbot sind in der als PDF-Dokument angefügten Allgemeinverfügung und auf der Homepage der Bundespolizei (www.bundespolizei.de) einsehbar.
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