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Zoll kontrolliert gefährliche Waren: 105 Elektro-Roller aus dem Verkehr gezogen

von Nordische Post
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Weltverbrauchertag am 15. März 2025

Hamburg (ots) – Eines der grundlegendsten Verbraucherrechte ist das Recht auf Sicherheit. Die Überwachung des internationalen Warenverkehrs nach oder aus Deutschland trägt hierzu erheblich bei und findet nicht nur an der Grenze, sondern auch an den Zollämtern im Binnenland statt.

Rolle des Zolls beim Verbraucherschutz

Stellt der Zoll dabei bedenkliche Waren fest, werden diese der jeweiligen Fachbehörde zur Prüfung übergeben. Wenn die Waren nicht gesetzeskonform oder sogar gefährlich sind, werden sie aus dem Verkehr gezogen, um die Bürgerinnen und Bürger vor Schaden zu bewahren. Zu Unrecht verwendete Prüfsiegel, unsicheres Kinderspielzeug oder nicht zugelassene Arzneimittel sind nur einige Beispiele, warum der Zoll bei den Kontrollen genau hinschaut und eng mit den Fachbehörden zusammenarbeitet.

Häufig handelt es sich bei solchen Waren auch um Produktfälschungen. Für solche Produkte übernehmen die anonymen Hersteller natürlich weder Haftung noch Verantwortung. Verbraucher sind stets gut beraten, Originalprodukte zu kaufen, bei denen die Hersteller eine Garantie bieten und die Waren vor allem nicht zur versteckten Gefahr für Gesundheit und Leben werden.

Aktuelle Fälle aus Hamburg

„Wie aktuell diese Hinweise sind, zeigen unter anderem zwei Aufgriffe aus dieser Woche“, so Oliver Bachmann, Pressesprecher des Hauptzollamts Hamburg. „Die Kolleginnen und Kollegen des Zollamts Hamburg fanden bei einer Beschau 105 Elektro-Roller, die als nicht konform eingestuft wurden. Eine weitere Beschau brachte das gleiche Ergebnis bei Lichterkugeln in Form von Erdbeeren. Das heißt, dass diverse notwendige Angaben, wie zum Beispiel Typenschild, die CE-Kennzeichnung oder die Herstellerangabe fehlten. Eine Inbetriebnahme ist somit nicht erlaubt. Ferner fehlten die deutschsprachigen Gebrauchsanleitungen, sodass auch wichtige Informationen zur sicheren und bestimmungsgemäßen Nutzung vorenthalten wurden.“

„Dem jeweiligen Einführer bleiben auf Geheiß der Marktüberwachungsbehörde als Möglichkeiten meist nur die Vernichtung oder die Wiederausfuhr“, erläutert Bachmann.

Foto von (Augustin-Foto) Jonas Augustin auf Unsplash

Original-Content: news aktuell

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